§ 4 COVID-19-EinreiseV

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2021

2. Abschnitt

Einreisebestimmungen Einreise aus Staaten und Gebieten der Anlage A

§ 4.

Personen, die

  1. 1. aus einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet einreisen und
  2. 2. bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben,

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40234016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)