§ 4 AMSprV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2014

§ 4.

(1) Im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (§ 19 Abs. 1 letzter Satz AMSG).

(2) Nach Bezirken und Wirtschaftsklassen sind eingerichtet:

  1. 1. Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, für die Bezirke 1/3/4 mit dem Fachzentrum Bank/Versicherung/EDV/Immobilien;
  2. 2. Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße, für die Bezirke 2/20 mit dem Fachzentrum Metall/Chemie/Energie/Wasser;
  3. 3. Arbeitsmarktservice Wien Redergasse, für die Bezirke 5/6/7/8 mit dem Fachzentrum Einzelhandel;
  4. 4. Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel, für die Bezirke 9/19 mit dem Fachzentrum Gesundheit/Sozialwesen;
  5. 5. Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße, für den 10. Bezirk mit dem Fachzentrum Verkehr/Agrar/Nahrung/Textil/Sachgüter;
  6. 5a. Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse, für den 11. Bezirk mit dem Fachzentrum Recht/Beratung/Kultur;
  7. 6. Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße, für die Bezirke 12/23 mit dem Fachzentrum Personalbereitstellung/Berufliche Rehabilitation;
  8. 7. Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai, für die Bezirke 13/14 mit dem Fachzentrum Fremdenverkehr;
  9. 7a. Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße, für den 15. Bezirk mit dem Fachzentrum Erziehung/Unterricht/öffentliche Verwaltung;
  10. 8. Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse, für die Bezirke 16/17/18 mit dem Fachzentrum Bauwesen;
  11. 9. Arbeitsmarktservice Wien Schlosshofer Straße, für den 21. Bezirk mit dem Fachzentrum Großhandel/Werbung/Druck/Foto;
  12. 10. Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse, für den 22. Bezirk mit dem Fachzentrum Persönliche Dienste.

(3) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen gemäß Abs. 2 richtet sich, soweit Abs. 4 und Abs. 5 nicht anderes bestimmen,

  1. 1. für Personen nach deren Wohnbezirk und
  2. 2. für Unternehmen nach deren Zugehörigkeit zur Wirtschaftsklasse des jeweiligen Fachzentrums.

(4) Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche ist eingerichtet

  1. 1. für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
  2. 2. für Unternehmen hinsichtlich der Beschäftigung von Personen (unabhängig vom Lebensalter) auf Lehr- oder Ausbildungsplätzen

    und örtlich für ganz Wien zuständig.

(5) Für Angelegenheiten und Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (Abs. 2 Z 1) sowohl für Personen als auch für Unternehmen örtlich für ganz Wien zuständig.

Schlagworte

Lehrplatz

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

10008919

Dokumentnummer

NOR40160177

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