§ 4.
(1) Im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (§ 19 Abs. 1 letzter Satz AMSG).
(2) Nach Bezirken und Wirtschaftsklassen sind eingerichtet:
- 1. Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, für die Bezirke 1/3/4 mit dem Fachzentrum Bank/Versicherung/EDV/Immobilien;
- 2. Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße, für die Bezirke 2/20 mit dem Fachzentrum Metall/Chemie/Energie/Wasser;
- 3. Arbeitsmarktservice Wien Redergasse, für die Bezirke 5/6/7/8 mit dem Fachzentrum Einzelhandel;
- 4. Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel, für die Bezirke 9/19 mit dem Fachzentrum Gesundheit/Sozialwesen;
- 5. Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße, für den 10. Bezirk mit dem Fachzentrum Verkehr/Agrar/Nahrung/Textil/Sachgüter;
- 5a. Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse, für den 11. Bezirk mit dem Fachzentrum Recht/Beratung/Kultur;
- 6. Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße, für die Bezirke 12/23 mit dem Fachzentrum Personalbereitstellung/Berufliche Rehabilitation;
- 7. Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai, für die Bezirke 13/14 mit dem Fachzentrum Fremdenverkehr;
- 7a. Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße, für den 15. Bezirk mit dem Fachzentrum Erziehung/Unterricht/öffentliche Verwaltung;
- 8. Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse, für die Bezirke 16/17/18 mit dem Fachzentrum Bauwesen;
- 9. Arbeitsmarktservice Wien Schlosshofer Straße, für den 21. Bezirk mit dem Fachzentrum Großhandel/Werbung/Druck/Foto;
- 10. Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse, für den 22. Bezirk mit dem Fachzentrum Persönliche Dienste.
(3) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen gemäß Abs. 2 richtet sich, soweit Abs. 4 und Abs. 5 nicht anderes bestimmen,
- 1. für Personen nach deren Wohnbezirk und
- 2. für Unternehmen nach deren Zugehörigkeit zur Wirtschaftsklasse des jeweiligen Fachzentrums.
(4) Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche ist eingerichtet
- 1. für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
- 2. für Unternehmen hinsichtlich der Beschäftigung von Personen (unabhängig vom Lebensalter) auf Lehr- oder Ausbildungsplätzen
und örtlich für ganz Wien zuständig.
(5) Für Angelegenheiten und Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (Abs. 2 Z 1) sowohl für Personen als auch für Unternehmen örtlich für ganz Wien zuständig.
Schlagworte
Lehrplatz
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
10008919
Dokumentnummer
NOR40160177
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