§ 4.
(1) Im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (§ 19 Abs. 1 letzter Satz AMSG).
(2) Nach Bezirken und Wirtschaftsklassen sind eingerichtet:
- 1. Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz für die Bezirke 1/3/4 mit dem Fachzentrum Recht/Beratung/Bank/Versicherung/EDV/Immobilien
- 2. Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße für den 2. Bezirk
- 3. Arbeitsmarktservice Wien Redergasse für die Bezirke 5/6/7/8 mit dem Fachzentrum Groß- und Einzelhandel/Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern
- 4. Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel für die Bezirke 9/19 mit dem Fachzentrum Gesundheit/Sozialwesen/Erziehung/Unterricht/öffentliche Verwaltung/Kultur
- 5. Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße für den 10. Bezirk
- 6. Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse für den 11. Bezirk
- 7. Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße für die Bezirke 12/23 mit dem Fachzentrum Personalbereitstellung
- 8. Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai für die Bezirke 13/14 mit dem Fachzentrum Beherbergung/Gastronomie/Primärsektor
- 9. Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße für den 15. Bezirk
- 10. Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse für die Bezirke 16/17/18
- 11. Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße für den 20. Bezirk mit dem Fachzentrum Produktionssektor/Bauwesen (ohne Bauträger)/Handel mit Kfz/Instandhaltung und Reparatur von Kfz
- 12. Arbeitsmarktservice Wien Schlosshofer Straße für den 21. Bezirk
- 13. Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße für den 22. Bezirk mit dem Fachzentrum Facility/Verkehr/Persönliche Dienste.
(3) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen gemäß Abs. 2 richtet sich, soweit Abs. 4 und Abs. 5 nicht anderes bestimmen,
- 1. für Personen nach deren Wohnbezirk und
- 2. für Unternehmen nach deren Zugehörigkeit zur Wirtschaftsklasse des jeweiligen Fachzentrums.
(4) Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche ist eingerichtet
- 1. für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
- 2. für Unternehmen hinsichtlich der Beschäftigung von Personen (unabhängig vom Lebensalter) auf Lehr- oder Ausbildungsplätzen
- und örtlich für ganz Wien zuständig.
(5) Für Angelegenheiten und Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (Abs. 2 Z 1) sowohl für Personen als auch für Unternehmen örtlich für ganz Wien zuständig.
Schlagworte
Lehrplatz
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Gesetzesnummer
10008919
Dokumentnummer
NOR40213663
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