Kundenbereiche
§ 4.
(1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- 1. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
- 2. Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske gilt nicht.
- 1. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr sowie
- 2. Einrichtungen zur Religionsausübung.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021
Gesetzesnummer
20011576
Dokumentnummer
NOR40235452
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