§ 4 2. COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Kundenbereiche

§ 4.

(1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  2. 2. Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske gilt nicht.

(2) Abs. 1 Z 1 gilt auch für

  1. 1. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr sowie
  2. 2. Einrichtungen zur Religionsausübung.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Gesetzesnummer

20011576

Dokumentnummer

NOR40235452

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