Kundenbereiche
§ 4.
(1) Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs
- 1. von öffentlichen Apotheken,
- 2. von Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln),
- 3. von Banken und
- 4. von Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG sowie von Postdiensteanbietern einschließlich deren Postpartner
- haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(1a) Beim Betreten und Befahren sonstiger Kundenbereiche sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden, die über keinen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 2, 3 oder 5 verfügen, in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(2) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden auf Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.
(3) Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021
Gesetzesnummer
20011576
Dokumentnummer
NOR40237961
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)