Kundenbereiche
§ 4.
(1) Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs
- 1. von öffentlichen Apotheken,
- 2. von Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln),
- 3. von Banken und
- 4. von Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG sowie von Postdiensteanbietern einschließlich deren Postpartner
- haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(2) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden auf Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.
(3) Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021
Gesetzesnummer
20011576
Dokumentnummer
NOR40235473
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