zum Bezugszeitraum vgl. § 69
Mündliche Prüfung
§ 49.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst:
- 1. Wenn gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ und
- 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
- a) „Religion“ oder
- b) „Kultur“ oder
- c) „Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt) oder
- d) „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte) und internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
- e) „Geografie (Wirtschaftsgeografie) und internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
- f) „Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Ökologie und Warenlehre)“ oder
- g) „Politische Bildung und Recht“ oder
- h) „Volkswirtschaft“ oder
- i) „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
- j) „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“
- k) „Wirtschaftsinformatik“ oder
- l) „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder
- m) „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ und
- 4. an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
- a) „Slowenisch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 48 Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gewählt wurde, oder
- b) „Deutsch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 48 Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Slowenisch“ gewählt wurde.
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
- 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“,
- 2. den Teilbereich „Projektmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“ und
- 3. den gewählten Ausbildungsschwerpunkt bzw. die gewählte Fachrichtung.
(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Teilbereiche „Literatur, Kunst und Gesellschaft“ und „Kulturportfolio“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Ökologie und Warenlehre)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Chemie“, „Physik“ und „Biologie, Ökologie und Warenlehre“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst den nicht gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 zur Klausurarbeit bzw. gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Teilprüfung gewählten Pflichtgegenstand
- 1. „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
- 2. „Lebende Fremdsprache“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Lebende Fremdsprache“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k kann von jenen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten nicht gewählt werden, die einen facheinschlägigen Ausbildungsschwerpunkt oder die Fachrichtung „Informationsmanagement und Informationstechnologie“ besucht haben.
(8) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
(9) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)