§ 49 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2018

9. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Hotelfachschule Abschlussarbeit

§ 49.

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. die Pflichtgegenstände „Tourismusgeografie“ und „Kultur- und Tourismusland Österreich“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ oder
  5. 5. einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
  6. 6. das Pflichtpraktikum.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2018

Schlagworte

Betriebswirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40207354

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