§ 49 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

9. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Hotelfachschule Abschlussarbeit

§ 49.

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Tourismus und Marketing“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  3. 3. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  4. 4. das Pflichtpraktikum.

Schlagworte

Wirtschaftsgeschichte, Betriebswirtschaft#

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171678

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