Abschnitt D Anerkennung
1. Anerkennung von Produkten und Verfahren im Bereich der EU
und des EWR
§ 49.
(1) Produkte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Mitgliedstaaten des EWR, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, werden einschließlich der dort durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn die Produkte die im EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat anerkannten Prüfungen und Überwachungen erfüllen und ein vergleichbares Niveau des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verbraucher, des lauteren Wettbewerbs, der Umwelt sowie einer wirksamen steuerlichen Kontrolle dauerhaft erzielt wird.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, Kriterien und Verfahren zur Beurteilung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die im Abs. 1 genannten Schutzinteressen durch Verordnung festzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)