§ 49 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.2015

Abschnitt D

Anerkennung 1. Anerkennung von Produkten und Verfahren im Bereich der EU und des EWR

§ 49.

(1) Von diesem Bundesgesetz erfasste Produkte werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, ABl. Nr. L 218 vom 13. 08. 2008 S. 21, hinsichtlich des erstmaligen Inverkehrbringens einschließlich der Prüfungen und Kennzeichnungen als gleichwertig behandelt, wenn diese Produkte ein vergleichbares Niveau des Schutzes des amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehrs, des Gesundheitswesens, des Umweltschutzes, des Sicherheitswesens und des Verkehrswesens sicherstellen.

(2) DerBundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, Kriterien und Verfahren zur Beurteilung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die im Abs. 1 genannten Schutzinteressen durch Verordnung festzulegen.

Schlagworte

EU-Mitgliedstaat

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40167934

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