Abschnitt D Anerkennung 1. Anerkennung von Produkten und Verfahren im Bereich der EU und des EWR
§ 49.
(1) Von diesem Bundesgesetz erfasste Produkte werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, ABl. Nr. L 218 vom 13. 08. 2008 S. 21, hinsichtlich des erstmaligen Inverkehrbringens einschließlich der Prüfungen und Kennzeichnungen als gleichwertig behandelt, wenn diese Produkte ein vergleichbares Niveau des Schutzes des amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehrs, des Gesundheitswesens, des Umweltschutzes, des Sicherheitswesens und des Verkehrswesens sicherstellen.
(2) DerBundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, Kriterien und Verfahren zur Beurteilung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die im Abs. 1 genannten Schutzinteressen durch Verordnung festzulegen.
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