§ 49 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 49.

(1) Für die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort gilt die Bestimmung des § 46 Abs. 2 sinngemäß; das Recht zur Ausübung im neuen Standort wird durch die bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers über die Verlegung des Betriebes begründet (§ 345 Abs. 6).

(2) Für die Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort gelten die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 und 4 sinngemäß.

(3) Abs. 1 und 2 sind auch auf die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070030

alte Dokumentnummer

N5197418428S

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