§ 49.
(1) Für die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort gilt die Bestimmung des § 46 Abs. 2 sinngemäß; das Recht zur Ausübung im neuen Standort wird durch die bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers über die Verlegung des Betriebes begründet (§ 345 Abs. 6).
(2) Für die Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort gelten die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
(3) Abs. 1 und 2 sind auch auf die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070030
alte Dokumentnummer
N5197418428S
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