§ 49.
(1) Für die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort gilt die Bestimmung des § 46 Abs. 2 sinngemäß; das Recht zur Ausübung im neuen Standort wird durch die bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers über die Verlegung des Betriebes begründet (§ 345 Abs. 6).
(2) Für die Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort gelten die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
(3) Abs. 1 und 2 sind auch auf die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort anzuwenden; eine Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte innerhalb eines Monats nach Begründung des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder nach der letzten Verlegung des Betriebs der weiteren Betriebsstätte ist jedoch unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075704
alte Dokumentnummer
N5198811363J
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