Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
§ 49.
(1) Für die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort gilt die Bestimmung des § 46 Abs. 2 sinngemäß; das Recht zur Ausübung im neuen Standort wird durch die bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers über die Verlegung des Betriebes begründet (§ 345 Abs. 6).
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993)
(3) Abs. 1 ist auch auf die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort anzuwenden; eine Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte innerhalb eines Monats nach Begründung des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder nach der letzten Verlegung des Betriebs der weiteren Betriebsstätte ist jedoch unzulässig.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080495
alte Dokumentnummer
N5199324711J
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