§ 49 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

§ 49.

(1) Für die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort gilt die Bestimmung des § 46 Abs. 2 sinngemäß; das Recht zur Ausübung im neuen Standort wird durch die bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers über die Verlegung des Betriebes begründet (§ 345 Abs. 6).

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993)

(3) Abs. 1 ist auch auf die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort anzuwenden; eine Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte innerhalb eines Monats nach Begründung des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder nach der letzten Verlegung des Betriebs der weiteren Betriebsstätte ist jedoch unzulässig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080495

alte Dokumentnummer

N5199324711J

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