Verständigung der Amtsparteien und des Paritätischen Ausschusses
§ 47
§ 47. Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat die Amtsparteien (§ 44) und den Paritätischen Ausschuß (§ 112) von Anzeigen der Herabsetzung gebundener Preise (§ 19 Abs. 2), von Vertriebsbindungen (§ 20 Abs. 1 und 2), von Zusammenschlüssen (§ 42) und von Bagatellkartellen (§§ 58 und 59) sowie von Berichten nach § 66 durch Übersendung je einer Gleichschrift der Anzeige beziehungsweise des Berichtes zu verständigen.
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