§ 47 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Verständigung der Amtsparteien und des Paritätischen Ausschusses

§ 47

§ 47. Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat die Amtsparteien (§ 44) und den Paritätischen Ausschuß (§ 112) von Anzeigen der Herabsetzung gebundener Preise (§ 19 Abs. 2), von vertikalen Vertriebsbindungen (§ 30b) und von Zusammenschlüssen (§ 42) sowie von Berichten nach § 66 durch Übersendung je einer Gleichschrift der Anzeige beziehungsweise des Berichtes zu verständigen.

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