Verständigung der Amtsparteien
§ 47
§ 47. Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat die Amtsparteien (§ 44) von Anzeigen der Herabsetzung gebundener Preise (§ 19 Abs. 2), von vertikalen Vertriebsbindungen (§ 30b) und von Zusammenschlüssen (§ 42) sowie von Berichten nach § 66 durch Übersendung je einer Gleichschrift der Anzeige beziehungsweise des Berichtes zu verständigen.
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