§ 46a K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

2. Unterabschnitt
Dienstzeit

§ 46a
Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Abschnittes ist

  1. 1. Dienstzeit, die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden, einer Dienststellenbereitschaft, eines Journaldienstes sowie die Zeit einer Rufbereitschaft, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
  2. 2. Tagesdienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
  3. 3. Wochendienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

03.12.2019

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