§ 46a Gemeindebedienstetengesetz 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 46a Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

LGBl. Nr. 43/2014 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 49/2015

§ 46a

Übergangsbestimmungen zur 8. Novelle, LGBl. Nr. 43/2014

(1) Die auf Grund des § 33 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung gebildeten Gemeindeverbände sind nach diesem Zeitpunkt Gemeindeverbände im Sinne des Bgld. Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. Nr. 20/1987.

(2) § 5 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt auf Gemeinden und Gemeindeverbände anzuwenden, solange deren Dienststand zumindest eine Beamtin oder ein Beamter angehört. Die Zahl der Dienstposten darf gegenüber der am 31. Dezember 2014 systemisierten Zahl nicht erhöht werden. Im Dienstpostenplan ist ein Dienstposten für eine Leiterin oder einen Leiter des Gemeindeamtes nur vorzusehen, wenn eine Beamtin oder ein Beamter zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes bestellt ist oder bestellt werden soll.

(3) § 154 Bgld. GemBG 2014 ist auf die dienstliche Ausbildung der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 15 Abs. 3 Bgld. GemBG 2014 vorgesehenen Verordnung die in § 11 Abs. 3 dieses Gesetzes vorgesehene Verordnung und an die Stelle der Entlohnungsgruppe gv2 (§ 154 Abs. 3 Bgld. GemBG 2014) die Verwendungsgruppe B tritt.

(4) Auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte der Dienstklasse VII, deren Beförderung in die Dienstklasse VII vor dem 1. Jänner 2015 wirksam geworden ist, ist § 22 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

18.11.2015

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