§ 46a K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2000

§ 46a

Festlegung und Aufhebung ganztägiger
Schulformen

(1) Die Bestimmung einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform sowie die Aufhebung der Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform obliegt dem in Betracht kommenden gesetzlichen Schulerhalter.

(2) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf erfolgen, wenn

  1. a) an einer Schule mindestens zehn Schüler während der ganzen Woche für eine Tagesbetreuung angemeldet sind, und zwar auch klassenübergreifend oder schulstufenübergreifend, und
  2. b) der Bedarf für eine Tagesbetreuung nicht bereits durch bestehende örtliche oder regionale Betreuungsangebote gedeckt werden kann und
  3. c) die räumlichen Voraussetzungen zur Abwicklung des Betreuungsteiles gegeben sind und
  4. d) die personellen Erfordernisse abgedeckt werden können.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b bis d hat die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles zu erfolgen, wenn in einer Schule mindestens 15 Schüler während der ganzen Woche für eine Tagesbetreuung angemeldet sind, und zwar auch klassenübergreifend oder schulstufenübergreifend.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b bis d darf die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles erfolgen, wenn - auch klassenübergreifend oder schulstufenübergreifend - mindestens zehn Schüler verschiedener benachbarter Schulen (Abs. 1) mit zumutbarem Schulweg schulübergreifend während der ganzen Woche für eine Tagesbetreuung angemeldet sind. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 2 lit. b bis d hat die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles zu erfolgen, wenn - auch klassenübergreifend oder schulstufenübergreifend - mindestens 15 Schüler verschiedener benachbarter Schulen (Abs. 1) mit zumutbarem Schulweg schulübergreifend während der ganzen Woche für eine Tagesbetreuung angemeldet sind. Kommen die gesetzlichen Schulerhalter überein, dass eine Schule als schulübergreifende ganztägige Schulform bestimmt werden soll, so hat der jeweilige Schulerhalter bis zum 10. Mai eines jeden Jahres zu bestimmen, welche der Schulen als ganztägige Schulform bestimmt wird.

(5) Die Bestimmung als ganztägige Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat jedenfalls zu erfolgen, wenn

  1. a) die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c und d vorliegen und
  2. b) eine Anmeldung (§ 1a Abs. 2) für alle Schüler einer Klasse während der ganzen Woche erfolgt ist und
  3. c) im Schulsprengel auch eine Schule der gleichen Schulart mit zumutbarem Schulweg zur Verfügung steht, die nicht als ganztägige Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles geführt wird.

(6) Vor der Bestimmung einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder einer polytechnischen Schule als ganztägige Schulform sowie vor der Aufhebung der Bestimmung einer dieser Schulen als ganztägige Schulform hat der gesetzliche Schulerhalter das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören. Das Ergebnis der Anhörung ist zugleich mit dem Antrag auf Genehmigung nach § 85a der Landesregierung zu übermitteln.

(7) Die Führung einer ganztägigen Schulform darf mit dem Beginn des Schuljahres erfolgen, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung (§ 85a) folgt. Die Führung einer ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf dann mit Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres erfolgen, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung (§ 85) folgt, wenn die Genehmigung während des ersten Semesters erteilt wird. Fallen die Voraussetzungen zur Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform nachträglich weg, so hat der in Betracht kommende Schulerhalter die Genehmigung der Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform bei der Landesregierung zu beantragen. Die Führung einer ganztägigen Schulform endet mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung (§ 85a) folgt.

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