Übergangsbestimmungen
§ 46
§ 46. Der bei der Wasserstraßendirektion eingerichtete Fachausschuß hat seine Tätigkeit bis zum Ablauf seiner gesetzlichen Funktionsdauer weiterhin auszuüben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 46
§ 46. Der bei der Wasserstraßendirektion eingerichtete Fachausschuß hat seine Tätigkeit bis zum Ablauf seiner gesetzlichen Funktionsdauer weiterhin auszuüben.
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