§ 46 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Übergangsbestimmungen

§ 46

(1) § 46.Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die bis zum Ablauf des 30. April 1996 beim bisherigen Bundesministerium für Jugend und Familie eingerichtet sind, erstreckt sich bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auf diejenigen Bediensteten, die vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie übernommen wurden. Sie haben ihren Sitz beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.

(2) Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die bis zum Ablauf des 30. April 1996 beim bisherigen Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie im Bereich des Fernmeldezentralbüros, der nachgeordneten Fernmeldebüros und des Frequenz- und Zulassungsbüros eingerichtet sind, erstreckt sich bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auf diejenigen Bediensteten, die vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst übernommen wurden. Die beim bisherigen Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingerichteten Personalvertretungsorgane haben ihren Sitz beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

(3) Die an Dienststellen des Bundes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Personalvertretungsorgane für die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung haben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nach diesem Bundesgesetz weiterhin auszuüben. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach diesem Bundesgesetz.

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