§ 46 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1989

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2 ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989) Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Abschlußzahlungen

§ 46

(1) § 46.Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:

  1. 1. Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
  2. 2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen. Bei einem Lohnsteuerpflichtigen sind jedoch nicht anzurechnen:

(2) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.

(3) Findet weder eine Veranlagung nach § 39 noch nach § 41 statt, so gilt die Einkommensteuer, die auf steuerabzugspflichtige Einkünfte entfällt, für den Steuerschuldner als getilgt, wenn er weder gemäß § 83 Abs. 2 noch gemäß § 95 Abs. 2 in Anspruch genommen werden kann noch ein Jahresausgleich gemäß § 72 durchzuführen ist. Findet eine Veranlagung nach § 41 statt und bleiben hiebei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 41 Abs. 4 außer Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, für den Steuerschuldner als getilgt, wenn er nicht gemäß § 83 Abs. 2 in Anspruch genommen werden kann.

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