§ 46 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Bezugszeitraum: Abs. 1 ab Veranlagungsjahr 2013 (vgl. § 124b Z 217)

Abschlußzahlungen

§ 46.

(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:

  1. 1. Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
  2. 2. die besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 und die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfällt,
  3. 3. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen.

(2) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.

(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40137535

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