§ 46 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Bezugszeitraum: Abs. 1 ab 1.1.2012 (Veranlagungsjahr 2012) vgl. § 124b Z 189

Abschlußzahlungen

§ 46.

(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:

  1. 1. Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
  2. 2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen.

    Lohnsteuer, die im Haftungsweg (§ 82) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.

(2) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)