§ 45a HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft (vgl. § 56 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 95/1999). Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.

Die Novellen BGBl. I Nr. 18/2001 und BGBl. I Nr. 47/2007 wurden berücksichtigt.

Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretung an Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschul-Studiengängen

§ 45a.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretungen oder Pädagogischen Hochschulvertretungen durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Frist und Berechtigung zur Erhebung des Einspruchs,
  2. 2. Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch,
  3. 3. Parteistellung im Verfahren zur Entscheidung über den Einspruch,
  4. 4. Auswirkungen, wenn dem Einspruch stattgegeben wird.

Die Novellen BGBl. I Nr. 18/2001 und BGBl. I Nr. 47/2007 wurden berücksichtigt.

Schlagworte

Fachhochschulstudiengang

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR12128198

alte Dokumentnummer

N7199913579O

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