Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft (vgl. § 56 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 95/1999). Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.
Die Novellen BGBl. I Nr. 18/2001 und BGBl. I Nr. 47/2007 wurden berücksichtigt.
Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretung an Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschul-Studiengängen
§ 45a.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretungen oder Pädagogischen Hochschulvertretungen durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Frist und Berechtigung zur Erhebung des Einspruchs,
- 2. Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch,
- 3. Parteistellung im Verfahren zur Entscheidung über den Einspruch,
- 4. Auswirkungen, wenn dem Einspruch stattgegeben wird.
Die Novellen BGBl. I Nr. 18/2001 und BGBl. I Nr. 47/2007 wurden berücksichtigt.
Schlagworte
Fachhochschulstudiengang
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10010113
Dokumentnummer
NOR12128198
alte Dokumentnummer
N7199913579O
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