Einsprüche gegen die Wahlen der Jahrgangssprecherinnen oder
Jahrgangssprecher an Akademien
§ 45a
§ 45a. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Einsprüche gegen die Wahlen der Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher an Akademien durch Verordnung, soweit Akademien betroffen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Frist und Berechtigung zur Erhebung des Einspruchs,
- 2. Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch,
- 3. Parteistellung im Verfahren zur Entscheidung über den Einspruch,
- 4. Auswirkungen, wenn dem Einspruch stattgegeben wird.
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