§ 45a HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2001

Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretung

an Akademien

§ 45a

§ 45a. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretungen oder Akademievertretungen durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Frist und Berechtigung zur Erhebung des Einspruchs,
  2. 2. Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch,
  3. 3. Parteistellung im Verfahren zur Entscheidung über den Einspruch,
  4. 4. Auswirkungen, wenn dem Einspruch stattgegeben wird.

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