Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretung
an Akademien
§ 45a
§ 45a. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretungen oder Akademievertretungen durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Frist und Berechtigung zur Erhebung des Einspruchs,
- 2. Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch,
- 3. Parteistellung im Verfahren zur Entscheidung über den Einspruch,
- 4. Auswirkungen, wenn dem Einspruch stattgegeben wird.
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