§ 45 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

Berechtigung zum Tragen der Uniform

§ 45.

(1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die nach § 10 eine Dienstgradbezeichnung führen, sind berechtigt, eine ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen. Die Uniform darf nur bei

  1. 1. Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,
  2. 2. sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und
  3. 3. besonderen familiären Feierlichkeiten

(2) Die Befugnis der Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Benützen der Uniform in den Fällen des § 43 Abs. 10 und des § 44 Abs. 1 bleibt unberührt.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 53)

(3) Berufsoffiziere des Ruhestandes sind berechtigt, bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, die Uniform des Bundesheeres, die ihrer dienstrechtlichen Stellung und ihrer Waffengattung zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand entspricht, sofern ihnen aber aus diesem Anlaß ein höherer Amtstitel verliehen worden ist, die diesem Amtstitel entsprechende Uniform nach Maßgabe des Abs. 1 zu tragen.(BGBl. Nr. 295/1985, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 54)

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062770

alte Dokumentnummer

N4199012364J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)