Berechtigung zum Tragen der Uniform
§ 45.
(1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die nach § 10 eine Dienstgradbezeichnung führen, sind berechtigt, eine ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen. Die Uniform darf nur bei
- 1. Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,
- 2. sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und
- 3. besonderen familiären Feierlichkeiten
- getragen werden. Weiters darf die Uniform mit Zustimmung des zuständigen Militärkommandos in allen Fällen getragen werden, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 53)
(2) Die Befugnis der Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Benützen der Uniform in den Fällen des § 43 Abs. 10 und des § 44 Abs. 1 bleibt unberührt.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 53)
(3) Berufsoffiziere des Ruhestandes sind berechtigt, bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, die Uniform des Bundesheeres, die ihrer dienstrechtlichen Stellung und ihrer Waffengattung zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand entspricht, sofern ihnen aber aus diesem Anlaß ein höherer Amtstitel verliehen worden ist, die diesem Amtstitel entsprechende Uniform nach Maßgabe des Abs. 1 zu tragen.(BGBl. Nr. 295/1985, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 54)
Schlagworte
Milizstand
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12062770
alte Dokumentnummer
N4199012364J
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