§ 45 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Berechtigung zum Tragen der Uniform

§ 45.

(1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die nach § 10 eine Dienstgradbezeichnung führen, sind berechtigt, eine ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen. Die Uniform darf nur bei

  1. 1. Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,
  2. 2. sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und
  3. 3. besonderen familiären Feierlichkeiten

(2) Die Befugnis der Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Benützen der Uniform in den Fällen des § 43 Abs. 10 und des § 44 Abs. 1 bleibt unberührt.

(Anm.: Abs. 3aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994)

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12064907

alte Dokumentnummer

N4199439719J

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