Berechtigung zum Tragen der Uniform
§ 45.
(1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die nach § 10 eine Dienstgradbezeichnung führen, sind berechtigt, eine ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen. Die Uniform darf nur bei
- 1. Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,
- 2. sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und
- 3. besonderen familiären Feierlichkeiten
- getragen werden. Weiters darf die Uniform mit Zustimmung des zuständigen Militärkommandos in allen Fällen getragen werden, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist.
(2) Die Befugnis der Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Benützen der Uniform in den Fällen des § 43 Abs. 10 und des § 44 Abs. 1 bleibt unberührt.
(Anm.: Abs. 3aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994)
Schlagworte
Milizstand
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12064907
alte Dokumentnummer
N4199439719J
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