§ 45 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Berechtigung zum Tragen der Uniform

§ 45.

Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 10 führen, sind berechtigt, eine ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen. Die Uniform darf nur bei

  1. 1. Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,
  2. 2. sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und
  3. 3. besonderen familiären Feierlichkeiten

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014626

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