Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 45.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
- 1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“ oder „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“,
- 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Religion“,
- b) „Heil- und Sonderpädagogik“,
- c) „Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur)“,
- d) „Rechtskunde“ oder
- e) „Gesundheitslehre“,
- 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Lernhilfe Deutsch“,
- b) „Lernhilfe Lebende Fremdsprache (Englisch)“ oder
- c) „Lernhilfe Mathematik“ und
- 4. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre)“,
- b) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
- c) „Bildnerische Erziehung“,
- d) „Werkerziehung“ oder
- e) „Leibeserziehung“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfaßt den Lehrstoffbereich „Kinder- und Jugendliteratur“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfaßt den Lehrstoffbereich „Lernhilfe“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.
(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfaßt den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“, jenes gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c den Pflichtgegenstand „Mathematik“.
Schlagworte
Horterziehung, Heilpädagogik, Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12124744
alte Dokumentnummer
N7199326996J
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