Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 45.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
- 1. eine mündliche Teilprüfung
- a) im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gewählt hat, oder
- b) im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gewählt hat,
- 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Religion“,
- b) „Heil- und Sonderpädagogik“,
- c) „Kinder- und Jugendliteratur“,
- d) „Rechtskunde und Politische Bildung“,
- e) „Gesundheitslehre“,
- f) „Lernhilfe“ oder
- g) Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von vier Wochenstunden und
- 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
- b) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
- c) „Bildnerische Erziehung“,
- d) „Werkerziehung“,
- e) „Leibeserziehung“ oder
- f) Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von vier Wochenstunden, sofern nicht ein Prüfungsgebiet gemäß Z 2 lit. g gewählt wurde.
(1a) Nach Wahl des Prüfungskandidaten können die Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 oder Abs. 1 Z 1 und 3 als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung abgelegt werden.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfaßt den Lehrstoffbereich „Kinder- und Jugendliteratur“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten den Lehrstoffbereich „Lernhilfe“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“ oder den Pflichtgegenstand „Mathematik“.
(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
Schlagworte
Horterziehung, Heilpädagogik, Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12125488
alte Dokumentnummer
N7199439514J
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