§ 45 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 45.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung
  1. a) im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gewählt hat, oder
  2. b) im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gewählt hat,
  1. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
  1. a) „Religion“,
  2. b) „Heil- und Sonderpädagogik“,
  3. c) „Kinder- und Jugendliteratur“,
  4. d) „Rechtskunde und Politische Bildung“,
  5. e) „Gesundheitslehre“,
  6. f) „Lernhilfe“ oder
  7. g) Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von vier Wochenstunden und
  1. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
  1. a) „Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
  2. b) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
  3. c) „Bildnerische Erziehung“,
  4. d) „Werkerziehung“,
  5. e) „Leibeserziehung“ oder
  6. f) Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von vier Wochenstunden, sofern nicht ein Prüfungsgebiet gemäß Z 2 lit. g gewählt wurde.

(1a) Nach Wahl des Prüfungskandidaten können die Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 oder Abs. 1 Z 1 und 3 als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung abgelegt werden.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfaßt den Lehrstoffbereich „Kinder- und Jugendliteratur“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten den Lehrstoffbereich „Lernhilfe“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“ oder den Pflichtgegenstand „Mathematik“.

(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.

Schlagworte

Horterziehung, Heilpädagogik, Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12125488

alte Dokumentnummer

N7199439514J

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