§ 45 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 45.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“ oder „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“,
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
  1. a) „Religion“,
  2. b) „Heil- und Sonderpädagogik“,
  3. c) „Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur)“,
  4. d) „Rechtskunde und Politische Bildung“ oder
  5. e) „Gesundheitslehre“,
  1. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
  1. a) „Lernhilfe Deutsch“,
  2. b) „Lernhilfe Lebende Fremdsprache (Englisch)“ oder
  3. c) „Lernhilfe Mathematik“ und
  1. 4. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
  1. a) „Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre)“,
  2. b) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
  3. c) „Bildnerische Erziehung“,
  4. d) „Werkerziehung“ oder
  5. e) „Leibeserziehung“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfaßt den Lehrstoffbereich „Kinder- und Jugendliteratur“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfaßt den Lehrstoffbereich „Lernhilfe“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.

(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfaßt den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“, jenes gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c den Pflichtgegenstand „Mathematik“.

(5) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.

Schlagworte

Horterziehung, Heilpädagogik, Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12125487

alte Dokumentnummer

N7199439513J

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