§ 45 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 18.11.1950

4. Verkehrsfähigkeit.

§ 45.

Nach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145345

alte Dokumentnummer

N9195016645J

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