§ 45 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

4. Verkehrsfähigkeit

§ 45.

(1) Nach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden.

(2) Um die Verwendung von Messgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch Bescheid geeignete physische Personen ermächtigen, nach erfolgter Überprüfung der Messgeräte auf Einhaltung der Verkehrfehlergrenzen diese mit den im Bescheid festgelegten Sicherungszeichen zu verschließen, um Eingriffe in das Messgerät, die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgerätes haben können, bis zur Eichung zu verhindern.

(3) Die ermächtigte Person hat die erfolgte Anbringung des Sicherungszeichens unverzüglich dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schriftlich zu melden.

(4) Nach der Anbringung des Sicherungszeichens ist unverzüglich und nachweislich der Antrag auf Eichung zu stellen.

(5) Zur Anbringung von Sicherungszeichen können nur physische Personen ermächtigt werden, die über die erforderliche Zuverlässigkeit sowie über eine für die betreffenden Messgeräte einschlägige fachliche Ausbildung verfügen und die eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausübung an den beantrageten Messgeräten nachweisen können. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat sich vom Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen und gegebenenfalls die Ermächtigung zu erteilen.

(6) Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(7) Die näheren Bestimmungen über Voraussetzungen der Ermächtigung, Erteilung, Erlöschen und Entzug der Ermächtigung, Überwachung der Tätigkeit der Ermächtigten sowie Ausführung und Anbringung der zu verwendenden Zeichen sind durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen festzulegen und im “Amtsblatt für das Eichwesen" kundzumachen.

(8) Das Sicherungszeichen hat den Monat und das Jahr der Anbringung zu enthalten und verliert seine Gültigkeit

  1. 1. mit Ablauf des vierten Monats, welcher dem Monat der Anbringung des Sicherunsgzeichens folgt, für alle Messgeräte oder Messgeräteteile, die nicht in Z 2 genannt sind;
  2. 2. mit Ablauf des achten Monats, welcher dem Monat der Anbringung des Sicherungszeichens folgt, für Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Messumformer von Wärmezählern nach magnetisch induktiven oder statischen Messprinzipien und an Rechenwerken von Wärmezählern.

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