§ 45 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2002

4. Verkehrsfähigkeit

§ 45.

(1) Nach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden.

(2) Um die Verwendung von Meßgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, kann die Eichbehörde durch Bescheid geeignete Personen ermächtigen, nach erfolgter Justierung der Meßgeräte diese mit den im Bescheid festgelegten Sicherungszeichen zu verschließen, um Eingriffe in das Meßgerät, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Meßgerätes haben können, bis zur Eichung zu verhindern.

(3) Die ermächtigte Person hat die erfolgte Anbringung des Sicherungszeichens unverzüglich der Eichbehörde schriftlich zu melden.

(4) Nach der Anbringung des Sicherungszeichens ist unverzüglich der Antrag auf Eichung zu stellen.

(5) Zur Anbringung von Sicherungszeichen können nur Personen ermächtigt werden, die über die erforderliche Zuverlässigkeit sowie über eine für die betreffenden Messgeräte einschlägige fachliche Ausbildung verfügen und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausbildung nachweisen können. Die Eichbehörde hat sich vom Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen und gegebenenfalls die Ermächtigung zu erteilen.

(6) Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(7) Die näheren Bestimmungen über Voraussetzungen der Ermächtigung, Erteilung, Erlöschen und Entzug der Ermächtigung, Überwachung der Tätigkeit der Ermächtigten sowie Ausführung und Anbringung der zu verwendenden Zeichen sind durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen festzulegen und im “Amtsblatt für das Eichwesen" kundzumachen.

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