§ 45 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Abgabe an Letztverbraucher

§ 45

(1) § 45.Gifte gemäß § 35 Z 1 dürfen nur an gemäß § 41 Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden. Gifte gemäß § 35 Z 2 dürfen auch an andere Personen abgegeben werden, es sei denn, daß der Empfänger die zum Schutz vor Mißbrauch oder fahrlässiger Verwendung erforderliche Urteilsfähigkeit offenkundig nicht besitzt.

(2) Bei der Abgabe eines Giftes gemäß § 35 Z 2 im Einzelhandel an Letztverbraucher ist der Empfänger ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Giftes und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest den in der Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 bis 5 enthaltenen Angaben entsprechen.

(3) Die Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie im Wege der Selbstbedienung ist verboten.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung die Abgabe von Giften gemäß § 35 Z 2 im Wege der Selbstbedienung zulassen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist. In dieser Verordnung können erforderlichenfalls auch besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung, insbesondere die Einrichtung und Kennzeichnung gesonderter Verkaufsflächen oder Verkaufsbereiche, festgelegt werden.

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