§ 45 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.2015

Abgabe an Letztverbraucher

§ 45.

(1) Gifte gemäß § 35 Z 1 dürfen nur an gemäß § 41 Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden. Gifte gemäß § 35 Z 2 dürfen auch an andere Personen abgegeben werden, es sei denn, daß der Empfänger die zum Schutz vor Mißbrauch oder fahrlässiger Verwendung erforderliche Urteilsfähigkeit offenkundig nicht besitzt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) Die Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie durch andere Formen der Selbstbedienung ist verboten.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung Ausnahmen bezüglich der Abgabe von Giften gemäß § 35 Z 2 außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie durch andere Formen der Selbstbedienung zulassen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist, und erforderlichenfalls besondere Sicherheitsvorkehrungen hierfür festlegen. In dieser Verordnung können die Maßnahmen gemäß Abs. 3 erforderlichenfalls – soweit es den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes entspricht – auch auf andere gefährliche Stoffe und auf Gemische, die das Leben oder die Gesundheit des Menschen gefährden, erstreckt und erforderlichenfalls bezüglich dieser Stoffe und Gemische auch Ausnahmen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist, sowie besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung festgelegt werden.

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