III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften Begriffsbestimmung
§ 35.
Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die gemäß Art. 4 der CLP-V folgendermaßen einzustufen und zu kennzeichnen sind:
- 1. „Akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
- „Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300)
- „Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310)
- „Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330),
- 2. „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
- „Giftig bei Verschlucken“ (H301)
- „Giftig bei Hautkontakt“ (H311)
- „Giftig bei Einatmen“ (H331)oder 
- 3. „Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
- „Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H370).Gemische, die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 61 Abs. 4 der CLP-V sachgemäß noch mit sehr giftig und giftig eingestuft und gekennzeichnet sind, gelten bis zum 31. Mai 2017 als Gifte im Sinne des § 35. 
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40173596
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