III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften
Begriffsbestimmung
§ 35.
Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Zubereitungen, die
- 1. sehr giftig oder giftig oder
- 2. gesundheitsschädlich (mindergiftig) sind.
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