ABSCHNITT VI
Schlußbestimmungen
§ 43
§ 43. Auf Soldaten, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, findet § 47 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, keine Anwendung. Die Mitwirkung im Ordnungsstraf- und Disziplinarverfahren im Sinne des § 7 des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/1956, obliegt dem Mitglied des für den Beschuldigten zuständigen Dienststellenausschusses, das von diesem Ausschuß dafür bestimmt wurde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)