§ 43 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1983

ABSCHNITT VI

Schlußbestimmungen

§ 43

§ 43. Auf Soldaten, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, findet § 47 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, keine Anwendung. Die Mitwirkung im Ordnungsstraf- und Disziplinarverfahren im Sinne des § 7 des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/1956, obliegt dem Mitglied des für den Beschuldigten zuständigen Dienststellenausschusses, das von diesem Ausschuß dafür bestimmt wurde.

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