ABSCHNITT VI
Schlussbestimmungen
§ 43.
Auf Soldatinnen oder Soldaten, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ist § 44 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, nicht anzuwenden. Eine Mitwirkung im Disziplinarverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, obliegt dem Mitglied des für den Beschuldigten zuständigen Dienststellenausschusses, das von diesem Ausschuss dafür bestimmt wurde.
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