§ 43 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

ABSCHNITT VI

Schlußbestimmungen

§ 43

§ 43. Auf Soldaten, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ist § 50 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, nicht anzuwenden. Eine Mitwirkung im Disziplinarverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, obliegt dem Mitglied des für den Beschuldigten zuständigen Dienststellenausschusses, das von diesem Ausschuß dafür bestimmt wurde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)