§ 41c PVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

Vergütung

§ 41c

§ 41c. Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzusetzen ist.

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