§ 41c PVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verfahrensvorschriften

§ 41c.

(1) Auf das aufsichtsbehördliche Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 bis 3 ist das AVG anzuwenden.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des § 10 Abs. 7 und des § 41 Abs. 4 zur Ermittlung des dem Gutachten oder der Beschwerde zugrunde zu legenden Sachverhaltes Auskünfte von den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstellen und dem zuständigen Zentralausschuss einholen und zu diesem Zweck auch Auskunftspersonen gemäß dem AVG laden.

(3) Die Aufsichtsbehörde fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

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