§ 41c PVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2007

Vergütung

§ 41c.

Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundeskanzler festzusetzen ist.

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