Verfahrensvorschriften
§ 41a
(1) § 41a.Auf das Verfahren vor der Kommission sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 anzuwenden.
(2) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
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