§ 41a PVG

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.1991

Verfahrensvorschriften

§ 41a.

(1) Auf das Verfahren vor der Kommission ist das AVG anzuwenden.

(2) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

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